Satzung des CVJM Mutschelbach e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Christlicher Verein Junger Menschen – CVJM – Mutschelbach e.V.

Er hat seinen Sitz in Karlsbad-Mutschelbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ettlingen eingetragen.

 

§ 2 Grundlage und Ziel

Der CVJM Mutschelbach bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und des Lebens. Er will allen Menschen in ihrer Ganzheit (Leib, Seele und Geist) dienen.

Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes der CVJM (,,Pariser Basis” von 1855):

Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche junge Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten.”

Zusatzerklärungen des CVJM- Gesamtverbandes in Deutschland

,,Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die ,,Pariser Basis” gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen.”

Der Dienst geschieht in der Bindung an die Bekenntnisgrundlage der Evangelischen

Landeskirche in Baden.

Seine Mitglieder wissen sich als lebendige Glieder in Gemeinde und Kirche gerufen.

 

§ 3 Aufgaben

  1. Der Verein übernimmt für die Verwirklichung des unter § 2 aufgezeigten Zieles insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Sammlung um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubens:
    2. Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamen Dienst;
    3. Förderung zu körperlich und geistig tüchtigen und sittlich gefestigten christlichen Persönlichkeiten. die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind.
  1. Dies geschieht vor allem durch:
    1. Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation und Schrifttum
    2. Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen
    3. missionarische Aktionen
    4. Angebot eines Bildungsprogramms mit Vorträgen, Gesprächskreisen und Seminaren
    5. Verbreitung von christlichen Schriften und Büchern sowie Ton- und Bildmaterialien
    6. Feierstunden, Gesang, Musik, Freizeiten’, Sport und Spiel
    7. Heranziehen seiner Mitglieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins und deren Begleitung
    8. Jungendpflege und Jugendsozialarbeit

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist dem ,,CVJM-Landesverband Baden e.V.” als Mitglied angeschlossen, dem Kreisverband Enz – Pfinz zugeordnet und über den ,,CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V.” dem ,,Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland” angeschlossen.

Anmerkung:

Bei anerkannter Gemeinnützigkeit des Vereins ist die Änderung einer für steuerliche Vergünstigungen wesentlichen Satzungsbestimmung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt und das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme vollzieht der Vorstand (§ 10,5). Alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive Wahlrecht.
  2. Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder als für sich verpflichtend beim Vorstand oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes (§ 10,5) mit so­fortiger Wirkung. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied seinem satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommt oder den Verein grob schädigt.
  3. Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann in der Jungschar Mitglied werden und am Vereinsleben teilnehmen.
  4. Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.
  5. Freundeskreis

Männer und Frauen, welche die Bestrebungen des Vereins fördern und unterstützen, gehören zum Freundeskreis. Sie werden vom Vorstand über die Ver­einsarbeit unterrichtet und zu besonderen Veranstaltungen eingeladen.

 

§ 6 Altersstufen und Arbeitsgebiete

  1. Jungenjungschar / Mädchenjungschar (9-13jährige)
  2. Jungenschaft / Mädchenkreis / Jugendkreis / Jugendbibelkreis (14-l7jährige)
  3. Kreis junger Erwachsener (17 bis ca. 25jährige)
  4. Familienkreise
  5. Hauskreis 1 Hausbibelkreis
  6. Sport
  7. weitere örtliche Arbeitsgebiete

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Jahreshauptversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 8 Die Jahreshauptversammlung

  1. Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen (möglichst im 1. Quartal).
  2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden und muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern durch das örtliche Mitteilungsblatt Karlsbad mitgeteilt werden.
  3. Die Beschlussfähigkeit der Jahreshauptversammlung ist gebunden an die Anwesenheit wenigstens eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder. Ist das erforderliche Viertel der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, 5Q ist zur nochmaligen Beschlussfassung über den selben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
  4. Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied, welches das14. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
  5. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, des Kassierers, des Schriftführers und des Beisitzers des Vorstandes; die Wahl gilt für zwei Jahre. Abweichend von dieser Regelung wird der Beisitzer auf 1 Jahr gewählt.
    2. Bennennung der Vertreter in der Kreisvertretung und der Delegiertenversammlung des Landesverbandes
    3. Wahl zweier Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter
    4. Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes
    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    7. Überprüfung, Aussprache und Beschlussfassung über die verschiedenen Arbeitsgebiete und die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung des Vorjahres und des Vorstandes
    8. Beratung des Arbeitsprogramms
  6. Für die Abstimmungen sind erforderlich:
    1. Bei Vorstandswahlen die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; im 2. Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
    2. Bei Satzungsänderungen drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Hierbei müssen mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird diese Anwesenheit nicht erreicht, findet bezüglich der Beschlussfähigkeit § 8,3 Satz 2 + 3 entsprechende Anwendung.
    3. Bei anderen Beschlussfassungen gilt die einfache Stimmenmehrheit.
    4. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; hierbei bleiben Enthaltungen unberücksichtigt.

 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften von § 8.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassierer
    5. dem Beisitzer, der, wenn möglich, aus den Leitern und Mitarbeitern der einzelnen Abteilungen gewählt wird.
  1. Damit die Stetigkeit in der Arbeit des Vorstandes gewährleistet ist, scheiden alle zwei Jahre nach folgender Ordnung aus:
    1. der Vorsitzende und der Schriftführer
    2. der Kassierer und der stellvertretende Vorsitzende

Wiederwahl ist möglich.

  1. Fällt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so beruft der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied (§ 10,1), das dieses Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch verwaltet. Die Jahreshauptversammlung hat eine Ersatzwahl für die Restdauer der Wahlzeit vorzunehmen.
  2. Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vereins werden, das
    1. die Ziele nach § 2 als verbindlich für sich selbst und den Verein anerkennt und
    2. mindestens 17 Jahre alt ist; die den Verein rechtlich vertretenden Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
  3. Aufgabe des Vorstandes ist die Durchführung des Dienstes im Sinne von § 2. Dazu gehören insbesondere:
    1. die Leitung des Vereins
    2. die Bildung von Gruppen und Abteilungen sowie die Berufung ihrer Leiter
    3. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
    4. die Einberufung und Vorbereitung von Jahreshauptversammlung und außerordentlicher Mitgliederversammlung sowie die Festsetzung der Tagesordnung hierfür
    5. die Aufstellung einer Verfahrensordnung betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Einzug von Beiträgen, Verleihung von Abzeichen usw.
  1. Die Vorstandsmitglieder gemäß 1, 14 bilden den Vorstand im Sinne des § 26 des BGB. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je drei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
  2. Der Vorstand tritt in der Regel monatlich zusammen. Er wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

Über sämtliche Sitzungen ist ein schriftliches Protokoll abzufassen und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Die Protokolle der Sitzungen des Vorstandes sind von diesem zu genehmigen.

 

§ 12 Gruppen und Abteilungen des Vereins

  1. Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter werden vom Vorstand berufen.
  2. Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.

 

§ 13 Die Finanzierung

finanziellen Mittel zur Durchführung der Arbeit setzen sich zusammen aus:

  1. den regelmäßigen Mitgliederbeiträgen
  2. den Opfern und Erträgen aus Aktionen
  3. den Spenden von Freunden
  4. den jährlichen Zuschüssen der Kirchengemeinde
  5. den staatlichen Zuwendungen

 

§ 14 Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins

  1. Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.
  2. Zu einer solchen kann auch eine Jahreshauptversammlung erklärt werden.
  3. Hierbei muss wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
  4. Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
  5. Entsprechende Beschlüsse bedürfen der 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  6. Jeder Änderung dieser Satzung muss der Vorstand des CVJM Landesverbandes Baden zustimmen.

 

§ 15 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt vorhandenes Vermögen an den CVJM-Landesverband Baden e.V.

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 24. März 1995 beschlossen worden und tritt nach Zustimmung durch den Vorstand des CVJM-Baden und Eintragung beim Vereinsregister in Kraft.

 

(Stand 11.03.2003)